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Darf jeder einen Snackautomaten aufstellen? Genehmigung und Pflichten im Überblick

22. Okt.
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 24. Okt.

Wer in seinem Betrieb einen Snackautomaten aufstellen möchte, fragt sich schnell: Braucht man dafür eine Genehmigung? Die kurze Antwort: Eine eigene Automaten-Genehmigung gibt es nicht. Wer Automaten selbst betreibt, muss aber ein Gewerbe anmelden, sich als Lebensmittelunternehmer registrieren und einige Regeln einhalten. Lassen Sie den Automaten von einem Aufsteller betreiben, liegen diese Pflichten bei ihm. Hier lesen Sie, was im Einzelnen gilt.

Kurz gesagt

  • Eine besondere Genehmigung für Snack-, Getränke- oder Kaffeeautomaten gibt es nicht.

  • Wer Automaten selbst betreibt, meldet ein Gewerbe an und registriert sich bei der Lebensmittelüberwachung.

  • Am Automaten müssen Name und Anschrift des Betreibers sichtbar angebracht sein.

  • Alkohol und Tabak dürfen in der Öffentlichkeit nur unter strengen Jugendschutzauflagen im Automaten angeboten werden.

  • Lassen Sie einen Automaten von einem Aufsteller betreiben, müssen Sie als Standort nichts anmelden.

Braucht man für einen Snackautomaten eine Genehmigung?

Nein, eine spezielle Erlaubnis für das Aufstellen eines Snackautomaten gibt es nicht. Die Pflichten ergeben sich aus dem Gewerberecht, dem Lebensmittelrecht, dem Preisrecht und dem Jugendschutz. Sie treffen denjenigen, der den Automaten betreibt, also Ware einkauft, befüllt und die Einnahmen erhält.

Zwei Fälle brauchen zusätzlich eine Zustimmung: Steht der Automat auf öffentlichem Grund, etwa auf dem Gehweg, ist in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt nötig. Und wer in gemieteten Räumen aufstellt, sollte vorher klären, ob der Mietvertrag das zulässt.

Wer einen Automaten selbst betreibt: diese Pflichten gelten

Gewerbe anmelden

Wer Automaten selbstständig und mit Gewinnabsicht betreibt, betreibt ein Gewerbe. Das muss beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde angezeigt werden, und zwar zu Beginn der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).

Name und Anschrift am Automaten

Die Gewerbeordnung schreibt für Automatenaufsteller außerdem vor, an jedem Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, die ladungsfähige Anschrift und die Anschrift der Hauptniederlassung sichtbar anzubringen. Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, gehört auch sie auf den Automaten (§ 14 Abs. 3 Gewerbeordnung).

Als Lebensmittelunternehmer registrieren

Wer Lebensmittel in Verkehr bringt, muss sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung registrieren lassen. Das gilt auch für Betreiber von Lebensmittelautomaten (Art. 6 der EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene). Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in Bergisch Gladbach also der Rheinisch-Bergische Kreis, in Köln und Leverkusen die jeweilige Stadt.

Hygiene und Kühlung

Automaten müssen so gebaut, gereinigt und gewartet werden, dass die Lebensmittel nicht verunreinigt werden. Die Temperatur richtet sich nach dem empfindlichsten Produkt im Automaten. Für leicht verderbliche Lebensmittel beschreibt die Norm DIN 10527 die Hygieneanforderungen. Der Betreiber muss die Lebensmittelsicherheit außerdem durch eigene Kontrollen sicherstellen.

Kennzeichnung und Allergene

Bei verpackten Snacks und Getränken stehen die Pflichtangaben auf der Verpackung. Anders bei Produkten, die erst im Automaten zubereitet werden, etwa Kaffee mit Milch: Hier müssen Allergene gut sichtbar angegeben werden, zum Beispiel auf einem Schild am Automaten (§ 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung).

Preise angeben

Am Automaten muss der Endpreis jedes Produkts stehen. Einen Grundpreis, also den Preis pro Liter oder Kilogramm, brauchen Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten nicht (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung).

Keine Kasse mit TSE nötig

Waren- und Dienstleistungsautomaten gelten nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist daher nicht vorgeschrieben (§ 1 Kassensicherungsverordnung). Die Einnahmen müssen trotzdem nachvollziehbar aufgezeichnet werden.

Alkohol und Tabak

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn Kinder und Jugendliche keinen Zugang zum Automaten haben oder technische Vorrichtungen bzw. ständige Aufsicht verhindern, dass sie Produkte entnehmen (§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Jugendschutzgesetz). Für die übliche Pausenversorgung mit Snacks, Softdrinks und Kaffee spielt das keine Rolle.

Was gilt, wenn Sie einen Automaten aufstellen lassen?

Beim Betreibermodell gehört der Automat dem Aufsteller. Er kauft die Ware ein, befüllt, reinigt und wartet den Automaten und trägt die Pflichten als Gewerbetreibender und Lebensmittelunternehmer. Als Standort müssen Sie weder ein Gewerbe anmelden noch sich registrieren.

Ein paar Punkte sollten Sie trotzdem klären:

  • Stellfläche: Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zugestellt werden.

  • Strom: Der Automat braucht eine Steckdose in der Nähe.

  • Zugang: Der Aufsteller muss zum Befüllen und bei Störungen an den Automaten kommen.

  • Mietvertrag: Sind die Räume gemietet, klären Sie vorab, ob der Vermieter zustimmen muss.

  • Vergütung: Miete oder Beteiligung sind Einnahmen Ihres Betriebs. Wie sie steuerlich zu behandeln sind, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

  • Vertrag: Laufzeit, Vergütung, Haftung und Kündigung sollten schriftlich geregelt sein. Eine Checkliste finden Sie in unserem Artikel Wie viel verdient ein Standort mit einem Snackautomaten?

So handhabt es Snackverwaltung24

Snackverwaltung24 stellt Snack-, Getränke-, Kaffee- und Kombiautomaten in Unternehmen in Bergisch Gladbach, Köln und Leverkusen auf. Wir kaufen die Automaten, betreiben sie auf eigene Rechnung und übernehmen Befüllung, Reinigung und Wartung. Die Pflichten als Betreiber liegen damit bei uns. Sie stellen rund einen Quadratmeter Stellfläche und den Strom und erhalten dafür je nach Vereinbarung eine Miete, eine Umsatz- oder eine Gewinnbeteiligung.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Genehmigung, um in meiner Firma einen Snackautomaten aufstellen zu lassen?

Nein. Wenn ein Aufsteller den Automaten betreibt, liegen Gewerbeanmeldung, Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung und die übrigen Pflichten bei ihm. Sie stellen nur Fläche und Strom zur Verfügung. Bei gemieteten Räumen sollten Sie vorab klären, ob der Vermieter zustimmen muss.

Muss ich ein Gewerbe anmelden, wenn ich einen Automaten selbst betreibe?

Ja, wer Automaten selbstständig mit Gewinnabsicht betreibt, muss ein Gewerbe anmelden. Zusätzlich ist eine Registrierung als Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelüberwachung nötig.

Braucht ein Snackautomat eine Registrierkasse mit TSE?

Nein. Waren- und Dienstleistungsautomaten sind von der Kassensicherungsverordnung ausgenommen. Die Einnahmen müssen aber trotzdem nachvollziehbar aufgezeichnet werden.

Darf ein Automat Alkohol oder Zigaretten verkaufen?

In der Öffentlichkeit nur, wenn Kinder und Jugendliche keinen Zugang zum Automaten haben oder technisch bzw. durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass sie nichts entnehmen können. Für Snacks, Softdrinks und Kaffee gelten diese Einschränkungen nicht.

Kostenlose Beratung in Bergisch Gladbach, Köln und Leverkusen

Sie möchten einen Automaten in Ihrem Betrieb, ohne sich um Anmeldungen und Pflichten zu kümmern? Wir kommen kostenlos zu Ihnen und prüfen Stellfläche, Stromanschluss und Zugang. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie per WhatsApp an 0176 32334912 oder per E-Mail an info@snackverwaltung24.de.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

 
 
 

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